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   BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 451.59   

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BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 451.59 (https://dejure.org/1961,1005)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1961 - VIII C 451.59 (https://dejure.org/1961,1005)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1961 - VIII C 451.59 (https://dejure.org/1961,1005)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 650
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 42.63

    Rechtsmittel

    Erläßt das Verwaltungsgericht unter der unrichtigen Voraussetzung, es lägen die Voraussetzungen von § 111 VwGO vor, ein Zwischenurteil, so muß das Berufungsgericht die Sache - wenn es den Mangel erkennt - gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverweisen; wird dieser Mangel erst im Revisionsverfahren erkannt, so kann diese Entscheidung bereits im Revisionsverfahren getroffen werden (vgl. das Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 451.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 Nr. 2 = NJW 1962 S. 650).
  • BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Klagen von wiedergutmachungsberechtigten

    Abweichend von § 144 Abs. 3 VwGO kann zwar eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen werden, wenn bereits dessen Verfahren an einem solchen Mangel litt, daß das Berufungsgericht den Umständen nach keine andere Entscheidung treffen könnte, als die Sache auch seinerseits gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 451.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 VwGO Nr. 2 = NJW 1962 S. 650 [BVerwG 09.11.1961 - VIII C 451/59]).
  • BVerwG, 10.04.1964 - VII C 146.61

    Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss - Fehlende Anhörung

    Im Anschluß an die Entscheidung des VIII. Senats vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 451.59 - (NJW 1962, 650, Buchholz BVerwG 310, § 144 Nr. 2) ist es auch gerechtfertigt, beide Urteile aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, da dem Berufungsgericht keine andere Möglichkeit bleibt, als die Sache seinerseits an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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